{"id":3491,"date":"2024-10-18T20:28:14","date_gmt":"2024-10-18T18:28:14","guid":{"rendered":"https:\/\/gerryfrank.gfrank2.vss.kapper.net\/?page_id=3491"},"modified":"2024-10-18T20:28:15","modified_gmt":"2024-10-18T18:28:15","slug":"agbs","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gerryfrank.gfrank2.vss.kapper.net\/?page_id=3491","title":{"rendered":"AGBs"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">f\u00fcr Unternehmergesch\u00e4fte<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten ausschlie\u00dflich f\u00fcr Vertragsabschl\u00fcsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd \u00a7 1 KSchG ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts in Aus\u00fcbung ihrer selbstst\u00e4ndigen beruflichen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit handelt. F\u00fcr Vertragsabschl\u00fcsse mit Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Verbrauchergesch\u00e4fte zur Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>1.2. Der Fotograf schlie\u00dft Vertr\u00e4ge \u2013 sofern nicht ausdr\u00fccklich Abweichendes vereinbart wurde \u2013 ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version f\u00fcr s\u00e4mtliche \u2013 auch zuk\u00fcnftige \u2013 Vertr\u00e4ge, auch wenn bei zuk\u00fcnftigen Vertragsabschl\u00fcssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschlie\u00dfliche Anwendbarkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder erg\u00e4nzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdr\u00fccklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur g\u00fcltig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserf\u00fcllungshandlungen des Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n<p>1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ung\u00fcltig und\/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so ber\u00fchrt dies die Rechtswirksamkeit und die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ung\u00fcltige und\/oder nichtige (rechtsunwirksam, ung\u00fcltig und\/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und g\u00fcltig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung \u2013 soweit als m\u00f6glich und rechtlich zul\u00e4ssig \u2013 entspricht. Aus dem Umstand, dass der<\/p>\n\n\n\n<p>Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht aus\u00fcbt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Angebot, Vertragsabschluss<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2.1. Die Angebote des Fotografen sind \u2013 sofern sie nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich bezeichnet werden \u2013 freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch f\u00fcr s\u00e4mtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.<\/p>\n\n\n\n<p>2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch m\u00fcndlich (pers\u00f6nlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf \u00fcbermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbest\u00e4tigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn \u00fcber die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(Fakultativ bei M\u00f6glichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)<\/p>\n\n\n\n<p>2.3. Der Auftraggeber hat die M\u00f6glichkeit, Lichtbilder und\/oder Filmwerke einschlie\u00dflich der in \u00a7 42 UrhG normierten Nutzungsrechte \u00fcber den Onlineshop zu erwerben. Dar\u00fcber hinausgehende Nutzungsrechte m\u00fcssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gew\u00fcnschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der Fotograf stellt die vertragsgegenst\u00e4ndlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch \u00dcbersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>3.1. Der Fotograf kann den Auftrag \u2013 zur G\u00e4nze oder zum Teil \u2013 auch durch Dritte (Labors etc.) ausf\u00fchren lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchf\u00fchrung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.<\/p>\n\n\n\n<p>3.2. Lieferungen des Fotografen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.<\/p>\n\n\n\n<p>3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-\/Leistungstermine und -fristen sind nur<\/p>\n\n\n\n<p>Ann\u00e4herungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdr\u00fccklich schriftlich als verbindlich best\u00e4tigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-\/ Leistungsfristen und \u2013terminen k\u00f6nnen keine Anspr\u00fcche gegen den Fotografen hergeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner \u2013 sofern es sich nicht um ein Fixgesch\u00e4ft iSd Punkt 3.5. handelt\u2013 bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiw\u00f6chigen, Nachfrist vom Vertrag zur\u00fccktreten. Der Vertragsr\u00fccktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das R\u00fccktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, f\u00fcr den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erkl\u00e4ren, ob er wegen der Verz\u00f6gerung vom Vertrag zur\u00fccktritt oder auf Vertragserf\u00fcllung besteht. Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Fotograf die Verz\u00f6gerung vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringf\u00fcgige Lieferfrist\u00fcberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.<\/p>\n\n\n\n<p>3.5. Ist die Erf\u00fcllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem R\u00fccktritt bedungen und ger\u00e4t der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgel\u00f6st, sofern der Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserf\u00fcllung weiterhin zu bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>3.6. Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Nichterf\u00fcllung oder versp\u00e4teter Erf\u00fcllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>3.7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes, unabh\u00e4ngig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschlie\u00dfende), nicht \u00fcbertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung f\u00fcr den ausdr\u00fccklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und \u00f6rtliche Beschr\u00e4nkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angef\u00fchrte Nutzungsumfang ma\u00dfgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur f\u00fcr eine einmalige Ver\u00f6ffentlichung (in einer Auflage), nur f\u00fcr das ausdr\u00fccklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht f\u00fcr Werbezwecke als erteilt. Dar\u00fcber hinaus ist der Vertragspartner iSd \u00a7 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke zum eigenen und privaten<\/p>\n\n\n\n<p>Gebrauch herzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>3.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollst\u00e4ndiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Herstellerbezeichnung\/ Namensnennung gem\u00e4\u00df Punkt 4.3. als erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Urheberrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke iSd \u00a7\u00a7 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (\u00a7\u00a7 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in \u00a7 42 UrhG normierten Rechte das ausschlie\u00dfliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschlie\u00dfliche Recht, das Lichtbild zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen \u00f6ffentlich vorzuf\u00fchren, durch Rundfunk zu senden und der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Ma\u00dfgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zul\u00e4ssig (vgl. Punkt 3.7.). \u00a7 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>4.2. Eine Vervielf\u00e4ltigung oder Verbreitung von Lichtbildern\/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur f\u00fcr den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder \u00e4hnlichen Datentr\u00e4gern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gest\u00fcrzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>Foto: \u00a9 \u2026 Name\/Firma\/K\u00fcnstlername des Fotografen, Ort und \u2013 sofern ver\u00f6ffentlicht \u2013Jahreszahl der ersten Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des \u00a7 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Ver\u00f6ffentlichung dieser Signatur nicht<\/p>\n\n\n\n<p>den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.<\/p>\n\n\n\n<p>4.4. Jede Ver\u00e4nderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \u00c4nderungen nach dem \u2013 dem Fotografen bekannten \u2013 Vertragszweck erforderlich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>4.5. Im Fall einer Ver\u00f6ffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstb\u00fccher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein St\u00fcck. Bei Ver\u00f6ffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>4.6. Bei Verletzung der Urheber- und\/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 81ff UrhG zivilrechtliche Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsver\u00f6ffentlichung etc. Die Anspr\u00fcche stehen dem Fotografen unabh\u00e4ngig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (\u00a7 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Verm\u00f6gensschadens (\u00a7 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in H\u00f6he des angemessenen Entgelts (\u00a7 86 UrhG) zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser \u00fcberl\u00e4sst dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die f\u00fcr die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden \u2013 sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist \u2013 dem Vertragspartner nur leihweise gegen R\u00fcckstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gem\u00e4\u00df Punkt 3.7. zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf \u00dcbergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gem\u00e4\u00df Punkt 3.7. besteht nur nach ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdr\u00fccklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.<\/p>\n\n\n\n<p>5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, f\u00fcr die Integrit\u00e4t der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter<\/p>\n\n\n\n<p>Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr alle bei der Herstellung erstellten Vervielf\u00e4ltigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.<\/p>\n\n\n\n<p>5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Daten\u00fcbertragung mit den Bildern elektronisch verkn\u00fcpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht f\u00fcr die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung stehen dem Vertragspartner keinerlei Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Entgelt (Werklohn, Honorar)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen f\u00fcr seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils g\u00fcltigen Preislisten zu.<\/p>\n\n\n\n<p>6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch f\u00fcr Layout- oder Pr\u00e4sentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abh\u00e4ngt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gew\u00e4hrt. Dar\u00fcber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern\/Filmen ein Verkaufsentgelt und f\u00fcr die Erteilung einer \u00fcber \u00a7 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter H\u00f6he zu.<\/p>\n\n\n\n<p>6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen f\u00fcr Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt f\u00fcr einen \u00fcberdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.<\/p>\n\n\n\n<p>6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich \u201eab Werk\u201c zuz\u00fcglichder Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he sowie zuz\u00fcglich allf\u00e4lliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Z\u00f6lle, Versicherungen etc.<\/p>\n\n\n\n<p>6.5. Im Zuge der Auftragsausf\u00fchrung vom Vertragspartner gew\u00fcnschte Auftrags\u00e4nderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussauftr\u00e4gen sind wir nicht gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>6.7. F\u00fcr die Richtigkeit von Kostenvoranschl\u00e4gen wird keine Gew\u00e4hr \u00fcbernommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Zahlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>7.1. Sofern nicht schriftlich ausdr\u00fccklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung f\u00e4llig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen l\u00e4ngstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p>7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausf\u00fchrung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Auftr\u00e4gen \u00fcber teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabh\u00e4ngig von deren Widmung zur Begleichung der \u00e4ltesten f\u00e4lligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.<\/p>\n\n\n\n<p>7.4. F\u00fcr den Fall des Zahlungsverzuges werden unabh\u00e4ngig vom Verschulden Verzugszinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen H\u00f6he verrechnet. Dar\u00fcber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen s\u00e4mtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassob\u00fcros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend h\u00f6here Zinsen auf allf\u00e4lligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von\u20ac 40,00 als Entsch\u00e4digung f\u00fcr Betreibungskosten gem. \u00a7 458 UGB.<\/p>\n\n\n\n<p>7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umst\u00e4nden, die die Kreditw\u00fcrdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Verm\u00f6gens), ist der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht f\u00e4llige Rechnungsbetr\u00e4ge aus der Gesch\u00e4ftsverbindung sofort f\u00e4llig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung der f\u00e4lligen Forderungen zur\u00fcckzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder<\/p>\n\n\n\n<p>Sicherheitsleistung auszuf\u00fchren. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von s\u00e4mtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertr\u00e4gen ohne Setzung einer Nachfrist zur\u00fcckzutreten. Davon unber\u00fchrt bleibt das Recht auf R\u00fcckforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.<\/p>\n\n\n\n<p>7.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunf\u00e4hig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>7.7. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht des Vertragspartners gegen\u00fcber den Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erf\u00fcllung oder der Geltendmachung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Pflichten des Vertragspartners<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserf\u00fcllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kr\u00e4ften zu unterst\u00fctzen. Der Vertragspartner hat f\u00fcr die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenst\u00e4nde (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. Der Fotograf gew\u00e4hrleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdr\u00fccklicher schriftlicher Zusage f\u00fcr die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.).<\/p>\n\n\n\n<p>8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollst\u00e4ndig gegen\u00fcber Anspr\u00fcchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verst\u00f6\u00dfen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder au\u00dfergerichtlich in Anspruch genommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>8.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Anspr\u00fcchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>8.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverz\u00fcglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch den Fotografen nicht sp\u00e4testens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenst\u00e4nde auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9. Annahmeverzug, R\u00fccktritt des Vertragspartners<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>9.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Fotografen verz\u00f6gert oder unm\u00f6glich gemacht, ger\u00e4t der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zur\u00fcckzutreten oder \u2013unbeschadet weitergehender Schadenersatzanspr\u00fcche \u2013 auf Vertragserf\u00fcllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verst\u00f6\u00dft. Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zur\u00fcck, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuz\u00fcglich aller tats\u00e4chlich angefallenen Nebenkosten zu.<\/p>\n\n\n\n<p>9.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allf\u00e4llige Lagerkosten sowie die Kosten f\u00fcr die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen dar\u00fcber hinaus den ihm durch die Verz\u00f6gerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner tr\u00e4gt auch die Gefahr der Lagerung.<\/p>\n\n\n\n<p>9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Termin\u00e4nderungen (z.B. aus Gr\u00fcnden der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10. Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>10.1. Bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner tr\u00e4gt das gesamte Risiko f\u00fcr die Vorbehaltsware, insbesondere f\u00fcr die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.<\/p>\n\n\n\n<p>10.2. Der Vertragspartner ist befugt, \u00fcber die gekauften Waren im ordentlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>10.3. Die Verpf\u00e4ndung oder Sicherheits\u00fcbereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>10.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verst\u00e4ndigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren \u00fcbernehmen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>10.5. Ger\u00e4t der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, R\u00fcckgabe der Ware bis zur vollst\u00e4ndigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort f\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p>10.6. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein R\u00fccktritt vom Vertrag liegt, au\u00dfer der Fotograf erkl\u00e4rt den R\u00fccktritt vom Vertrag schriftlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11. Gew\u00e4hrleistung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>11.1. Ein Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche des Vertragspartners ausl\u00f6sender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen ist nur f\u00fcr M\u00e4ngel zul\u00e4ssig, die im Zeitpunkt der \u00dcbergabe bereits vorhanden waren. Dar\u00fcber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht \u00fcbernommen. F\u00fcr Erf\u00fcllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch ungeeignete oder unsachgem\u00e4\u00dfe Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche.<\/p>\n\n\n\n<p>11.2. F\u00fcr unwesentliche M\u00e4ngel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringf\u00fcgige Materialabweichungen, sind Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschlie\u00dflich vom Vertragspartner zu beweisen. \u00a7 924 ABGB findet keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>11.4. Der Vertragspartner ist gem\u00e4\u00df \u00a7 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gew\u00e4hrleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsanspr\u00fcche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverz\u00fcglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, l\u00e4ngstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte M\u00e4ngel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu r\u00fcgen. Die R\u00fcge ist ausreichend zu begr\u00fcnden und mit Beweismaterial zu belegen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.5. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt 6 Monate ab Gefahren\u00fcbergang\/ \u00dcbernahme des Werkes. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Pr\u00e4klusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der M\u00e4ngelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>11.6. Dem Vertragspartner stehen keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.<\/p>\n\n\n\n<p>11.7. Bei begr\u00fcndeten M\u00e4ngeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gew\u00e4hrleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zul\u00e4ssig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen M\u00e4ngelbehebung durch Dritte ist der Fotograf in keinem Fall zu tragen verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>11.8. Ist die Nacherf\u00fcllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zur\u00fcckzusenden. Die R\u00fccksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.9. Die F\u00e4lligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allf\u00e4llige von ihm zu vertretende M\u00e4ngel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zur\u00fcckbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdr\u00fccklich schriftlich anerkannt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>11.10. Das Regressrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 933b ABGB wird ausdr\u00fccklich abbedungen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.11. Die vorstehenden Bestimmungen \u00fcber die Haftung f\u00fcr M\u00e4ngel gelten gleicherma\u00dfen, unabh\u00e4ngig davon, ob M\u00e4ngelanspr\u00fcche aus dem Titel der Gew\u00e4hrleistung oder des Schadenersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 933a ABGB geltend gemacht werden. F\u00fcr Mangelfolgesch\u00e4den gelten ausschlie\u00dflich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.<\/p>\n\n\n\n<p>11.12. Die Abtretung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12. Schadenshaftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>12.1. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschr\u00e4nkungen nicht gegen zwingendes Recht versto\u00dfen, haftet der Fotograf \u2013 mit Ausnahme von Personensch\u00e4den, welche unabh\u00e4ngig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind\u2013 nur f\u00fcr den Ersatz von Sch\u00e4den, die er grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung von \u00fcber Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale<\/p>\n\n\n\n<p>Bilddateien) oder \u00fcbergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-St\u00fccke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenst\u00e4nde zu versichern.<\/p>\n\n\n\n<p>12.2. Bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit ist die Haftung f\u00fcr Sachsch\u00e4den der H\u00f6he nach mit dem Auftragswert beschr\u00e4nkt. Weitere Anspr\u00fcche stehen dem Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht f\u00fcr allf\u00e4llige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie f\u00fcr Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).<\/p>\n\n\n\n<p>12.3. F\u00fcr mittelbare Sch\u00e4den, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Sch\u00e4den aus Anspr\u00fcchen Dritter haftet der Fotograf nur bei Vorsatz.<\/p>\n\n\n\n<p>12.4. Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegen\u00fcber ausdr\u00fccklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des \u00a7 12 des \u00f6sterreichischen Produkthaftungsgesetzes oder \u00e4hnlicher ausl\u00e4ndischer Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>12.5. Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdr\u00fccklich abbedungen.<\/p>\n\n\n\n<p>12.6. Schadenersatzanspr\u00fcche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Sch\u00e4diger, l\u00e4ngstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahren\u00fcbergang\/\u00dcbernahme des Werks, bei sonstiger Pr\u00e4klusion gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>12.7. Den Fotografen trifft keinerlei Pr\u00fcf- und\/oder Warnpflicht bez\u00fcglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf \u00fcbernimmt keine wie immer geartete Haftung f\u00fcr direkte oder indirekte Sch\u00e4den, welche durch derartige Gegenst\u00e4nde verursacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>12.8. Den Fotografen trifft keine Haftung f\u00fcr Umst\u00e4nde, die nicht seiner Sph\u00e4re zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Au\u00dfenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>13. Abtretung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf<\/p>\n\n\n\n<p>Dritte \u00fcbertragen oder Dritten verpf\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>14. Datenschutz, Adressen\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>14.1. Der Vertragspartner erkl\u00e4rt sich durch die Auftragserteilung ausdr\u00fccklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten f\u00fcr Konto\u00fcberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Gesch\u00e4ftsbeziehung zusammenh\u00e4ngenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, St\u00fcckanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF f\u00fcr Zwecke der Vertragserf\u00fcllung und Betreuung sowie f\u00fcr eigene Werbezwecke automationsunterst\u00fctzt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erkl\u00e4rt der Vertragspartner sein jederzeit widerrufliches Einverst\u00e4ndnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen \u00c4nderungen seiner Gesch\u00e4ftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverz\u00fcglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenst\u00e4ndliche Rechtsgesch\u00e4ft nicht beiderseits vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, andernfalls Erkl\u00e4rungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner \u00c4nderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Fotograf ist \u2013 sofern keine ausdr\u00fcckliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt \u2013 berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner T\u00e4tigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Ver\u00f6ffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdr\u00fcckliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Anspr\u00fcche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. \u00a7 78 UrhG sowie auf Verwendungsanspr\u00fcche gem. \u00a7 1041 ABGB.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>16. Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>16.1. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand f\u00fcr alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis, einschlie\u00dflich Streitigkeiten \u00fcber das Zustandekommen und\/oder die G\u00fcltigkeit des Auftrages und\/oder \u00fcber die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung k\u00f6nnen Klagen am alten und am neuen Firmensitz anh\u00e4ngig gemacht werden. Der Fotograf ist auch<\/p>\n\n\n\n<p>berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zust\u00e4ndige Gericht anzurufen.<\/p>\n\n\n\n<p>16.2. F\u00fcr s\u00e4mtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem Vertragspartner gilt ausschlie\u00dflich \u00f6sterreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>16.3. Die Vertragssprache ist ausschlie\u00dflich Deutsch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) f\u00fcr Unternehmergesch\u00e4fte 1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen 1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten ausschlie\u00dflich f\u00fcr Vertragsabschl\u00fcsse mit Unternehmern. 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